Satzung

Verein der Freunde 
Theater Ansbach – Kultur am Schloss eG e.V.

Promenade 29, 91522 Ansbach
Telefon (0981) 97040-0, Telefax: (0981) 97040-20
www.theater-ansbach.de     info@kultur-am-schloss.de
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S A T Z U N G

Neufassung vom 15. Dezember 2009

 

§1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde Theater Ansbach – Kultur am Schloss eG“ e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Ansbach.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Bildungsangebots in Ansbach.

(2)    Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Haus der Volksbildung, Bildungsreisen, Vorträge       und Filmseminare. Der Verein soll sich darum bemühen, das Interesse breiter Bevölkerungskreise am Theater und Konzert zu wecken und zu mehren, um dadurch zur Hebung der Volksbildung und des künstlerischen Verständnisses beizutragen.

(3)    Der Verein betätigt sich weder konfessionell noch parteipolitisch.

 

§3

Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden.

(2) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung.

(3) Es gibt folgende Mitgliedschaften:

a) Fördermitgliedschaft
b) Fördermitgliedschaft Plus
c) Fördermitgliedschaft Gold

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Kündigung 6 Monate zum Ende des Geschäftsjahres
b) durch den Tod des Mitglieds
c) durch den Ausschluss wegen vereinsschädigender Handlung
d) durch den Ausschluss wegen rückständiger Jahresbeiträge.

(6)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Ausschluss gemäß 4d) ist nur möglich, wenn das Mitglied trotz Mahnung und Hinweis auf diesen Ausschlussgrund mindestens ein Jahr keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat.

 

§4

Mitgliedsbeiträge

(1)    Es gibt Einzel- und Familienbeiträge.

(2)    Die Höhe des Mindestjahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.Januar des Geschäftsjahres bzw. binnen eines Monats nach Betritt fällig und wird in der Regel per Bankeinzug erhoben.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd         sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

 

§6

Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

(3)    Der Vorstand darf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, sofern die Interessen des Vereins dies erfordern. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der Einladung als solche zu bezeichnen.

(4)    Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.

(5)    Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe von Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(6)    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ändern.

(7)    Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

(8)    Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Jahresberichte der Vorstandschaft
b) den Rechenschaftsbericht des Kassiers und der Kassenprüfer
c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins.

 

§7

Der Vorstand

(1)    Mitglieder des Vorstands sind
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Kassier
Schriftführer/in

(2)    Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören.

(3)    Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(4)    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Falle      seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(5)    Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins. Zahlungen bedürfen der Gegenzeichnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.

(6)    Der Schriftführer führt Protokoll über alle Sitzungen der Vereinsorgane. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§8

Der Beirat

        Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand bis zu sechs Mitglieder als Beiräte bestellen. Die Beiräte sind bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung beratend hinzuzuziehen.

§9

Rechnungsprüfer

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand innehaben.

(2)    Sie haben mindestens einmal im Jahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§10

Beschlussfassung / Wahlen 

Für die Organe des Vereins gilt:

(1)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der           anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes

        bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)    Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen.

(3)    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent der                anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4)    Beschlüsse des Vorstands sind gültig, wenn bei Sitzungen mindestens drei              Mitglieder anwesend sind.

(5)    Wahlen sind geheim, es sei denn, die Versammlung beschließt einstimmig             offene Abstimmung.

§11

Auflösung des Vereins

(1)    Ein auf Auflösung des Vereins gerichteter Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand eingebracht werden.

(2)    Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist und mit eingeschriebenem Brief die Mitgliederversammlung hierzu einberufen.

(3)    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt geheim.

(4)    Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Stadt Ansbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.